Nationale Kontaktstelle für ein interoperables Europa
Digitale Verwaltung europaweit ohne Grenzen: Die europäische Interoperabilitätsverordnung und der Digitalcheck sind die Grundlage.
Sie befinden sich auf der Informationsseite der deutschen nationalen Kontaktstelle (2024/903 Art. 17). Gemeinsam mit der deutschen Verwaltung setzen wir die Verordnung für ein interoperables Europa (EU) 2024/903 um, für vernetzte, bürgernahe, digitale und effiziente Verwaltungsleistungen.
Nationale Umsetzung der EU-Interoperabilitätsverordnung
Seit Anfang 2025 muss die Verordnung für ein interoperables Europa (EU) 2024/903 in den EU Mitgliedstaaten verpflichtend umgesetzt werden. Damit sind alle öffentlichen Einrichtungen in Europa, also EU-Institutionen, ihre Mitgliedstaaten und auch deren Bundesländer und Kommunen, verpflichtet Interoperabilitätsbewertungen durchzuführen.
Diese Bewertungen sind erforderlich, bevor neue oder geänderte verbindliche Anforderungen beschlossen werden, um einen nahtlosen Datenaustausch zwischen Behörden sicherzustellen und den grenzüberschreitenden Zugang zu digitalen Verwaltungsleistungen in der EU zu ermöglichen.
In Deutschland bettet sich diese Anforderung in die föderale Zusammenarbeit wie folgt ein:

Das Organigramm zeigt die Interaktionen der Organisationen und Behörden in Deutschland und der EU im Kontext der Verordnung (EU) 2024/903.
Um die Zusammenarbeit in der Praxis besser zu verstehen, finden Sie hier Details zu den Zuständigkeiten und zur rechtlichen Einordnung.
- Bundesländer & Kommunen: Ausgangspunkt, mit dem Hinweis auf die dezentrale Umsetzung durch das Bundesangebot.
- IT-Planungsrat: Koordiniert und empfiehlt die Integration von IT-Strategien.
- Nationale Kontaktstelle: Zentraler Ansprechpartner für Informationsaustausch und Koordination.
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung : Verantwortlich für die Integration in den Digitalcheck.
- EU-Kommission: Beteiligte an der Weiterentwicklung und Reportings.
- 27 EU-Staaten mit Kontaktstellen: Nationale Kontaktstellen für Informationsaustausch.
Der Interoperable Europe Act und der Europäische Interoperabilitätsrahmen (EIF) sind Teil des Ökosystems der EU-Rechtsakte für den digitalen Binnenmarkt. Weitere zentrale Verordnungen, Richtlinien und Frameworks sind darin verankert.
Übersichten zu den EU-Rechtsakten finden Sie hier
Die "Lösungen für ein interoperables Europa" (Art. 7 EU 2024/903) sind etablierte technische Standards, die es ermöglichen, dass Verwaltungseinheiten effizient und sicher Daten über Ländergrenzen hinweg austauschen können. Das Interoperable Europe Board legt die von Legistinnen und Legisten zu prüfenden Lösungen fest. Das Ziel der EU ist es, unionsweit die Nutzung bewährter interoperabler Standard zu fördern und anzuregen.
Detaillierte Informationen zu den Lösungen finden Sie hier.
Deutschland integriert die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/903 in den Digitalcheck und folgt damit den Empfehlungen der EU. Somit werden Ressourcen effizient genutzt und Doppelstrukturen verhindert. Die nationale Kontaktstelle ist beim Digitalcheck-Team angesiedelt.
Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (2024/903 Art. 17)
Als Nationale Kontaktstelle sind wir die zentrale Anlaufstelle in Deutschland zur Umsetzung der Verordnung für ein interoperables Europa (EU) 2024/903. Wir unterstützen Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung dabei, die Interoperabilität von digitalen Systemen zu fördern, um eine vernetzte und bürgernahe Verwaltung in ganz Europa zu ermöglichen.
Unterstützung der Verwaltung
Wir stellen die Methodik für die Interoperabilitätsbewertung bereit und unterstützen bei der Durchführung. Ein wichtiger Aspekt ist die Integration dieser Anforderungen in den bestehenden Digitalcheck. Dabei unterstützen wir Sie im gesamten Prozess:
- bei der Klärung von Fragen zur Interoperabilität
- beim Ausfüllen der Bewertung
- und insbesondere beim Identifizieren sogenannter "verbindlicher Anforderungen" und deren Auswirkungen auf die vier Ebenen der Interoperabilität.
Ansprechpartner:
Wir sind Ansprechpartner für verschiedene Akteure, darunter andere nationale Kontaktstellen, die Bundesländer, den IT-Planungsrat, die FITKO, sowie interessierte Personen und umsetzende Akteure.
Austausch und Weiterentwicklung auf deutscher und europäischer Ebene:
Wir nehmen aktiv an Diskussionen auf europäischer Ebene teil und informieren mit dem zuständigen Referat im Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung das Interoperable Europe Board. Unsere Aufgabe ist es auch, die Nachnutzung von Lösungen zu fördern, Hilfestellung bei der Umsetzung von Interoperabilitätsanforderungen zu leisten und das Thema in der Verwaltung zu repräsentieren, indem wir bewährte Verfahren, sogenannte Best Practices, teilen.
Bereitstellung von Informationen und Austauschformaten:
Wir stellen Wissen bereit und bereiten das Thema verständlich auf. Dazu zählen Schulungen und verschiedene Unterstützungsangebote.
Förderung von Nachnutzung, Kooperation und Zusammenarbeit:
Wir stellen gute Beispiele bereit, unterstützen bei der Nachnutzung und fördern sektorenübergreifende Zusammenarbeit.
Falls Sie mit Ihrem Land kooperieren wollen, melden Sie sich bei uns.
Aktueller Stand der Integration in den Digitalcheck
- 03.07.2026
Interoperabilitäts-Bewertung vollständig in den Digitalcheck integriert
Die Prinzipien für digitaltaugliche Gesetzgebung beinhalten die EU-Anforderungen an die Interoperabilität, auch die Erarbeitungs-Prozesse sind angeglichen. Dennoch musste die Interoperabilitäts-Bewertung bisher auf einem separaten Portal dokumentiert werden. Diese zwei Abläufe wurden nun zu einer einzigen, integrierten Dokumentation zusammengeführt. Die Zusammenlegung harmonisiert die nationalen und europäischen Prozesse und reduziert den administrativen Aufwand.
- 30.03.2026
Lösungen für ein interoperables Europa (nach Art. 7 (EU) 2024/903)
Wir haben die Lösungen für ein interoperables Europa aufbereitet und für die Nachnutzung im Digitalcheck unter EU-Interoperabilität integriert. Legistinnen und Legisten können sich bei der Erarbeitung digitaltauglicher Regelungen ab sofort direkt über die Lösungen informieren und diese für ihre Vorhaben nutzen. Das macht eine bessere Rechtssetzung effizienter und stellt von Anfang an sicher, dass neue Gesetze und Vorgaben europaweit interoperabel gestaltet sind. Der Interoperable Europe Act (EU) 2024/903 verpflichtet Legistinnen und Legisten zu einer Prüfung: Hat ein Regelungsvorhaben Bezug zur EU-Interoperabilität? Dann muss geprüft werden, ob eine bestehende „Lösung für ein interoperables Europa“ eingesetzt werden kann. Wird die Lösung nicht genutzt, ist eine kurze Begründung nötig.
- 05.07.2025
Methoden für Digitaltauglichkeit und Interoperabilität
Die inhaltlichen Schnittmengen zwischen dem Erarbeitungsprozess für digitaltaugliche Regelungen und dem Interoperabilitäts-Assessment sind identifiziert und analysiert. Der daraus entstandene Prozess wird in den Digitalcheck-Kontaktpunkten umgesetzt. Darauf aufbauend passen wir die Erarbeitungsmethoden an. Ziel ist es, den gesamten Entwicklungsprozess effizienter und zielgerichteter zu gestalten.

- 03.07.2025
Über 100 Teilnehmende in acht Online-Workshops
In den Schulungen „Visualisieren – komplexes einfach darstellen“ und “Regelungen digitaltauglich und interoperabel gestalten“ haben die Teilnehmenden erfahren, wie sie den Digitalcheck als frühzeitig Denkwerkzeug nutzen können, um Gesetze besser und umsetzbarer zu gestalten.
- 15.05.2025
Die 5 Prinzipien für digitaltaugliche Regelungen sind überarbeitet
Die 5 Prinzipien für digitaltaugliche Gesetzgebung sind überarbeitet und entsprechen sowohl den Anforderungen der Digitaltauglichkeit als auch der Interoperabilität.
- 10.01.2025
Verordnung tritt in Kraft und erste Änderungen sind im Digitalcheck umgesetzt:
- Vorprüfung: Berücksichtigt nun neben dem Digitalbezug auch die europäische Interoperabilität.
- Das Ergebnis der Vorprüfung wird automatisch per E-Mail versendet:
- Bei Digitalbezug an den NKR.
- Bei zusätzlichem Interoperabilitäts-Bezug auch an die nationale Kontaktstelle beim Digitalcheck-Team.
- Bereitstellung einer Informationsseite zum Thema Interoperabilität für Legistinnen und Legisten.
- 13.03.2024
Verordnung für ein interoperables Europa wird vom europäischen Parlament verabschiedet
Den Digitalcheck mit Interoperabilitätsanforderungen auf Landesebene nutzen
Aufwände minimieren durch Nachnutzung oder Kooperation
Durch die Nachnutzung können Sie initiale und laufende Aufwände für eine Umsetzung der Interoperabilitätsanforderungen minimieren, indem Sie Inhalte, Visualisierungen oder sogar Softwarecode übernehmen. Falls Sie mit Ihrem Land kooperieren wollen, melden Sie sich bei uns, unsere Kontaktdaten finden Sie unten.
Kontinuierliche Weiterentwicklung
Der Digitalcheck wird laufend iterativ an Bedürfnisse von Legistinnen und Legisten ausgerichtet und an Anforderungen aus der Verordnung für ein interoperables Europa angepasst. Im Rahmen einer Kooperation informieren wir Sie laufend über neue Erkenntnisse, Rahmenbedingungen und geplante Änderungen.
Service und Kontakt
Sie brauchen Unterstützung?
Als nationale Kontaktstelle gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/903 unterstützen wir:
- Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene
- Interessierte Akteurinnen und Akteure
- Nationale Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten
Sie sind an der Nachnutzung, Zusammenarbeit oder Kooperation mit dem Digitalcheck interessiert?
Wir begleiten Sie gerne bei der konkreten Umsetzung – mit Wissen, Praxiserfahrung aus anderen Regelungsvorhaben und konkreten Ideen zur Gestaltung in Ihrem Anwendungsfall.
Rufen Sie uns an: 0151/40 76 78 39
Schreiben Sie uns - egal ob Legist oder Institution:
interoperabel@digitalservice.bund.de
Weitere Online-Angebote des Digitalcheck für Legist:innen:
https://digitalcheck.bund.de/
Für weitere Inhalte zur Interoperabilität:
https://digitalcheck.bund.de/interoperabel/

