Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Logo des Bundes

Digitalcheck

Prinzip 4

Automatisierung basiert auf eindeutigen Regelungen

Logische und verständliche Regelungen und transparente Verfahren erleichtern den Zugang zum Recht und stärken das Vertrauen in den Staat. Einfachheit und verständliche Sprache sind durch die GGO (öffnet in neuem Fenster) und das Handbuch der Rechtsförmlichkeit (öffnet in neuem Fenster) vorgeschrieben.

Klarheit und Logik bilden die Grundlage für automatisierte Prozesse. Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht (§ 35a VwVfG (öffnet in neuem Fenster)). Wenn Begriffe eindeutig definiert sowie Entscheidungsstrukturen bestimmt sind, können Teile des Vollzugs (Regeln und klare Ausnahmen) automatisiert werden. Das spart Zeit auf Seiten der Nutzenden und der Verwaltung. Mit diesen Ressourcen können kritischere Einzelfälle bearbeitet oder Normadressatinnen und -adressaten beraten werden.

Schwerpunkt

4.1 Beachten Sie bestehende Prozesse und Verantwortlichkeiten

Um eine effektive Umsetzung zu gewährleisten, sollten existierende Prozesse und Verantwortlichkeiten beachtet und, wenn möglich, angeglichen werden. Dabei helfen Ihnen Visualisierungen.

Ein Textbeispiel

§ 66a LuftVG

Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1 aus dem Register darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes und der Länder erfolgen

  1. zur Verfolgung von Straftaten oder
  2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

wenn diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. Das Luftfahrt-Bundesamt überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.

Ganzes Beispiel zeigen
Schwerpunkt

4.2 Bündeln Sie Aufgaben im Vollzug

Vereinfachen Sie, wie die Aufgaben zwischen Bund und Ländern verteilt sind. Aufgaben oder Teilaufgaben können gebündelt werden: Sie müssen nicht mehr in jeder Kommune oder jeder Behörde individuell erfüllt werden. Gerade bei Aufgaben mit hohen Fallzahlen und hohem Standardisierungspotenzial können Automatisierung und Aufgabenneuorganisation die Vollzugsbehörden spürbar entlasten.

Schwerpunkt

4.3 Nutzen Sie das Potenzial von Automatisierung

Automatisierung wirkt sich besonders effizienzsteigernd auf Prozesse mit großen Bearbeitungsfallzahlen aus, die als gebundene Entscheidungen geregelt werden können.

Ein Textbeispiel

§ 1131 ZPO

Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente oder strukturierter Datensätze über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern

  1. ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,
  2. bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und
  3. für die elektronischen Dokumente oder strukturierten Datensätze auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.
Ganzes Beispiel zeigen
Schwerpunkt

4.4 Unterscheiden Sie zwischen genereller Regel, Ausnahmen und Ermessensspielräumen

Sachverhalte sollten durch das Zusammenspiel von Gesetzen und Verordnungen möglichst abschließend geregelt werden. Finden Sie die Balance zwischen notwendigen Ausnahmen für eine gerechte Regelung, Spielraum in der Umsetzung und klar geregelten Prozessen, die sich gut digitalisieren lassen.

Ein Textbeispiel

§ 4 PostG

Innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags prüft die Bundesnetzagentur, ob Gründe nach Absatz 4 für die Versagung der Eintragung vorliegen. Liegen keine Gründe für die Versagung der Eintragung vor, trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein. Die erfolgte Eintragung ist dem Anbieter mitzuteilen. Liegen Gründe für die Versagung der Eintragung vor, versagt die Bundesnetzagentur die Eintragung. Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass eine Eintragung oder Versagung erfolgt ist, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen; die Bundesnetzagentur hat die Eintragung umgehend zu veranlassen.

Ganzes Beispiel zeigen
Schwerpunkt

4.5 Schreiben Sie einfach, eindeutig und widerspruchsfrei

Logische Konsistenz und präzise Sprache sind notwendige Bedingungen für die Automatisierung der Umsetzung. Dass eine Regelung eindeutig formuliert ist, kann auch einen längeren Regelungstext zur Folge haben.

Ein Textbeispiel

§ 5 PostG

Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn

  1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 wegen Versuchs oder Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, auch wenn deren Verhängung ausgesetzt worden ist, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten erstinstanzlichen Verurteilung fünf Jahre und seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorletzten erstinstanzlichen Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind:
    1. §§ 15 oder 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
    2. § 23 des Arbeitszeitgesetzes,
    3. §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
    4. §§ 202, 206, 263, 266a oder 267 des Strafgesetzbuches,
  2. gegen den Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten mindestens zwei, bei Antragstellern mit bis zu 250 Beschäftigten mindestens zehn, bei Antragstellern mit bis zu 500 Beschäftigten mindestens 20 und bei Antragstellern mit mehr als 500 Beschäftigten mindestens 25 unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen einer der nachstehend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten in Höhe von jeweils mindestens 1 500 Euro ergangen sind:
    1. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes,
    2. § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
    3. § 25 des Arbeitsschutzgesetzes,
    4. § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9 oder 10 des Arbeitszeitgesetzes,
    5. § 21 des Mindestlohngesetzes,
    6. § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
    7. § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
    8. § 209 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
    9. § 111 dieses Gesetzes,
  3. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen hat und die Verstöße durch bestandskräftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur festgestellt sind.

Im Einzelfall kann auch eine Gesamtabwägung von Umständen, die nicht in Satz 1 genannt sind und denen in ihrer Gesamtheit ein vergleichbares Gewicht wie den in Satz 1 genannten Umständen zuzumessen ist, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.

Ganzes Beispiel zeigen