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Digitalcheck

Prinzip 3

Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung

Digitale Angebote können schneller bereitgestellt sowie günstiger entwickelt und betrieben werden, wenn sie auf bestehenden Technologien aufbauen. Offene, standardisierte Schnittstellen und Open-Source erhöhen die Sicherheit der Angebote und fördern die Interoperabilität.

Schwerpunkt

3.1 Ermöglichen Sie die Nutzung etablierter, öffentlicher Lösungen

Lösungen sind u. a. öffentliche Basisdienste, Softwarearchitekturen oder Komponentenbibliotheken. Eine Übersicht finden Sie im Rahmen des OZG (öffnet in neuem Fenster). Die Wiederverwendung existierender Lösungen spart Zeit und verringert den Erfüllungsaufwand für Entwicklung und Betrieb. Einheitliche Systeme, wie z. B. ein nationales Postfach, sind für Nutzende oft einfacher zu bedienen und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen Behörden.

Gestalten Sie die Regelung so, dass Sie die Nutzung dieser Lösungen ermöglichen oder sogar vorschreiben. Sollte es keine etablierte Lösung geben, formulieren Sie die Regelung technologieoffen.

Ein Textbeispiel

§ 1131 ZPO

Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1130 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:

  1. für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
  2. für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes.

Wurde der Nachweis der Identität nach Satz 1 erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Inhabers des Identitätsnachweises auch durch andere geeignete Authentisierungsmittel erfolgen.

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Schwerpunkt

3.2 Bevorzugen Sie Open-Source-Software und offene Spezifikationen

Open-Source bedeutet, dass der Quellcode eines IT-Systems veröffentlicht ist. Offene Spezifikationen beschreiben öffentlich, was ein IT-System genau leistet. Beide stärken Transparenz und Wiederverwendbarkeit (vgl. Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode (öffnet in neuem Fenster) oder Servicestandard (öffnet in neuem Fenster)). Dies ermöglicht die Nachvollziehbarkeit der technischen Lösung und verhindert die Abhängigkeit von einzelnen Software-Anbietern. Weitere Informationen erhalten Sie beim Zentrum für digitale Souveränität (öffnet in neuem Fenster).

Ein Textbeispiel

§ 1134 ZPO

Das Bundesministerium der Justiz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buchs.

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